Erwägungsgrund 1 31962R0123
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 5 ist die Kommission verpflichtet, unnötige Transferierungen soweit wie möglich zu vermeiden.
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 5 ist die Kommission verpflichtet, unnötige Transferierungen soweit wie möglich zu vermeiden.