Erwägungsgrund 2 31962R0123
Nach Artikel 7 hat die Kommission die Aufgabe, die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Mittel je nach den vorgesehenen Ausgaben und Zahlungen zur Verfügung zu stellen sind.
Nach Artikel 7 hat die Kommission die Aufgabe, die Einzelheiten festzulegen, nach denen die Mittel je nach den vorgesehenen Ausgaben und Zahlungen zur Verfügung zu stellen sind.