Art. 3 31977R0495
Die Kommission legt dem Rat jährlich im April einen nach Laufbahngruppen aufgeschlüsselten Bericht über die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten vor, die die in dieser Verordnung genannte Vergütung erhalten haben; auf Fälle, in denen die Vergütung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 gewährt wurde, ist gesondert hinzuweisen.