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Nach Anhang XI Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt ist (nachstehend „Statut“ genannt), hat die Kommission (Eurostat) für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zu erstellen.
Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten…
Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten…
Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten…
Gemäß Artikel 13 des Anhangs XII des Statuts hat Eurostat am 1. September 2004 den Bericht über die fünfjährliche versicherungsmathematische Bewertung des…
Die Kommission (Eurostat) erhebt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der…
Um für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eine Kaufkraftentwicklung parallel zu der Entwicklung für die nationalen Beamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.