Erwägungsgrund 2 31990R3037
Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.
Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.