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Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken.
Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.
Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.
Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von…
Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von…
Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt…
Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischer Bestimmungen in Gemeinschaftsvorschriften über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.