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Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
1. Unterhaltungssoftware auf Disketten von der für automatische Datenverareitungsmaschinen verwendeten Art 8524 90 91 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 6 zu Kapitel 85 sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 8524, 8524 90 und 8524 90 91 3. Signallampe, bestehend aus einem Gehäuse aus durchscheinendem, gefärbten Künststoff (Länge 30 mm, Durchmesser 8 mm), in das eine Lichtquelle, bestehend aus einer Glimmlampe und zwei Widerständen, eingebaut ist. Die Lampe ist mit zwei Anschlußstücken versehen. Sie wird zum Einbau in elektrische Haushaltsgeräte verwendet und zeigt an, daß das Gerät dem Stromnetz angeschlossen ist. Sie kann sowohl für Geräte mit 220 V als auch mit 380 V verwendet werden 8531 80 90 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe f) zu Kapitel 94 und nach dem Wortlaut der KN-Code 8531, 8531 80 und 8531 80 90. Die Signallampe ist mehr als eine Lampe des KN-Code 8539. Sie ist von der Art, wie sie verwendet wird, um das Vorhandensein elektrischer Energie in verschiedenen Geräten anzuzeigen, und deshalb wird sie als Sichtsignalgerät des KN-Code 8531 betrachtet 4. Optisches Element, bestehend aus einer achteckigen Linse aus Acrylharz, die auf einer einfachen, metal- lenen Unterlage befestigt ist, von der für die Montage von Tageslichtprojektoren verwendeten Art 9002 90 91 Einreihung gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Code 9002, 9002 90 und 9002 90 91. Aufgrund der Befestigung auf der metallenen Unterlage wird das Element als gefaßt angesehen
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