Erwägungsgrund 4 31993R0350
Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates geschlossen hat.