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Eine in Anhang I verzeichnete erteilende Behörde muß a) als solche vom Ausfuhrdrittland anerkannt sein; b) sich verpflichten, die Angaben auf den Ursprungsbescheinigungen zu überprüfen; c) sich verpflichten, Ursprungsbescheinigungen nur für die Mengen und Zölle zu erteilen, die in der (Verordnung (EG) Nr. 1440/95) und in den späteren jährlichen Verordnungen über die Zollkontingente aufgeführt sind; d) sich verpflichten, der Kommission vor dem 15. jedes Monats die Mengen und KN-Codes, für die Ursprungsbescheinigungen erteilt wurden, sowie die Erteilungsnummer einer jeden Bescheinigung und das Jahr mitzuteilen, auf die sie sich bezieht, aufgeschlüsselt nach den zu entrichtenden Zöllen und den vorgesehenen Bestimmungsländern im Vormonat; sie muß sich jedoch, sobald Ursprungsbescheinigungen für 75 % der betreffenden Mengen erteilt wurden, für alle Erzeugnisse auf Aufforderung der Kommission verpflichten, die Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte häufiger zu übermitteln; e) sich auf Aufforderung der Kommission verpflichten, der Kommission und, falls angemessen, den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf den Ursprungsbescheinigungen nachgeprüft werden kann.
Für den Fall, daß eine Ausstellungsbehörde nicht mehr anerkannt ist, es versäumt, ihren Verpflichtungen vollends nachzukommen oder falls eine neue Ausstellungsbehörde benannt wurde, kann das Verzeichnis von der Kommission überarbeitet werden.
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von…
Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in ihrem Gebiet für die Erteilung von Echtheitsbescheinigungen zuständigen…
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und…
Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von höchstens drei Monaten mitgeteilt.…
Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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