Art. 8 31995R1439
Den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Einfuhren im Rahmen der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannten landesspezifischen Zollkontingente und für Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakei bzw. Rumänien andererseits ist eine gültige Ursprungsbescheinigung beizufügen.