Art. 6 31995R1683
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EGABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 . .Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3)
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.