Art. 8 31995R1683
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 2.Die Integration des Lichtbilds nach Nummer 2a des Anhangs erfolgt spätestens 5 Jahre nach Annahme der in Artikel 2 für seine Einführung genannten technischen Maßnahmen.