Art. 4 31995R0992
Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.
Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.