Art. 5 31995R0992
(1)
Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
a)
die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
b)
die erforderlichen Anpassungen der Kontingentsmengen, -Zeiträume und Zollsätze, die sich aus Entscheidungen des Rates ergeben,
(2)
Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,