Art. 5 31996R1257
Die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse.Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sind von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen befreit.
Die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse.Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sind von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen befreit.