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Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. Betroffenen Personen kann es nach den Verfahren der Artikel 7 und 8 genehmigt werden, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Die Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt. Ist hinreichend erwiesen, daß der Umstand, daß Forderungen oder Verboten nicht nachgekommen wird, einer natürlichen oder juristischen Person schweren Schaden zufügen würde, so unterbreitet die Kommission dem in Artikel 8 genannten Ausschuß unverzüglich einen Entwurf der nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden geeigneten Maßnahmen.
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang VII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder…
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXXIII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder…
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXVIII Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder…
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang LV Teil A aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder…
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die für die Anerkennung oder Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.