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Zur Durchführung dieser Verordnung a) unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat umgehend und in vollem Umfang über die Auswirkungen der in Artikel 1 genannten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen, und zwar auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen; sie veröffentlicht regelmäßig einen ausführlichen Bericht hierüber; b) erteilt die Kommission Genehmigungen unter den in Artikel 5 genannten Voraussetzungen; bei der Festsetzung der Fristen für die Stellungnahme des Ausschusses trägt sie in vollem Umfang den Fristen Rechnung, die von den Personen einzuhalten sind, denen eine Genehmigung erteilt werden soll; d) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Entscheidungen, auf die die Artikel 4 und 6 Anwendung finden; e) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2.
Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften erlässt, in denen eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2 vorgeschrieben wird, unterrichtet die Kommission und die…
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Fristen über die nach…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen,…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.