Art. 4 31996R2271
Entscheidungen von außergemeinschaftlichen Gerichten oder von außergemeinschaftlichen Verwaltungsbehörden, die den im Anhang aufgeführten Gesetzen und den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar.