Erwägungsgrund 1 31996R2400
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Anträge auf Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen übermittelt.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Anträge auf Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen übermittelt.