Erwägungsgrund 3 31996R2400
Bei der Kommission wurde nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kein Einspruch gegen die betreffenden Bezeichnungen im Sinne von Artikel 7 der genannten Verordnung erhoben.
Bei der Kommission wurde nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kein Einspruch gegen die betreffenden Bezeichnungen im Sinne von Artikel 7 der genannten Verordnung erhoben.