Erwägungsgrund 7 31996R0499
Es obliegt der Gemeinschaft, in Ausführung ihrer internationalen Verpflichtungen über die Eröffnung von Zollkontingenten zu beschließen. Es ist jedoch nichts dagegen einzuwenden, im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren ensprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß —