Erwägungsgrund 6 31996R0499
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle betroffenen Marktteilnehmer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Zollkontingent haben und daß die Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden, und zwar während der gesamten Gültigkeitsdauer der Abkommen mit Island.