Erwägungsgrund 2 32001R2497
Bis zum Abschluss des für die Ratifizierung und für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens notwendigen Verfahrens ist der Rat nun ebenfalls dabei, ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien, im Folgenden „das Interimsabkommen“ genannt, zu schließen, das ab 1. Januar 2002 gilt.