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Sofern sie es als der Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung dienlich erachten, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:
Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 7 bezeichnete besonders sorgfältige Überwachung durch oder veranlassen diese.
Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Kopien oder Auszügen davon, alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über Vorgänge mit, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen oder ihrer Ansicht nach zuwiderlaufen.
Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats, mit den zuständigen Behörden und Zollbehörden anderer…
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die gemäß Absatz 4 erhaltenen Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen…
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der…
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle…
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, soweit erforderlich, die Modalitäten für die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.