Art. 13 31997R0515
Unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherigen Antrag Amtshilfe.
Unter den Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 leisten die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch ohne vorherigen Antrag Amtshilfe.