Art. 17 31997R0515
(1)
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, sobald sie vorliegen,
a)
alle ihnen zweckdienlich erscheinenden Informationen über
b)
alle Informationen über Unzulänglichkeiten oder Lücken der Zoll- und der Agrarregelung, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet werden konnten.
(2)
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelung durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.