Art. 19 31997R0515
Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich zu der Unterstützung verpflichtet hat, die erforderlich ist, um alle Beweismittel für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von Handlungen zu beschaffen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, oder um das Ausmaß der Handlungen zu ermitteln, von denen festgestellt wurde, dass sie diesen Regelungen zuwiderlaufen, können ihm die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen Die Weitergabe durch einen Mitgliedstaat erfolgt unter Einhaltung seiner innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittländer. In jedem Fall wird sichergestellt, dass die Vorschriften des betreffenden Drittlands einen den Anforderungen des Artikels 45 Absätze 1 und 2 entsprechenden Schutz bieten.