Erwägungsgrund 32 32017R2394
Die betroffenen zuständigen Behörden sollten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Allerdings beschränken sich die Auswirkungen von weitverbreiteten Verstößen oder weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension nicht auf einen einzigen Mitgliedstaat. Daher ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um diese Verstöße zu bekämpfen und ihre Einstellung oder Untersagung zu bewirken.