Art. 2 31997R0515
(1)
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
(2)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden, die benannt wurden, um zur Durchführung dieser Verordnung miteinander Verbindung aufzunehmen.Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck zuständige Behörden die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden.