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Beschließen die Behörden eines Mitgliedstaats, aufgrund eines Ersuchens um Amtshilfe oder einer aufgrund dieser Verordnung erfolgten Mitteilung Maßnahmen zu treffen, die Elemente enthalten, die nur mit Genehmigung oder auf Antrag der Justizbehörde durchgeführt werden können, so ist im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit folgendes zu übermitteln; — die Auskünfte über die Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, die diese Behörden einholen, oder zumindest — die wesentlichen Elemente der Akten, die die Unterbindung betrügerischer Praktiken erlauben. Die Übermittlung solcher Auskünfte muß jedoch von der Justizbehörde zuvor genehmigt werden, wenn sich die Notwendigkeit dieser Genehmigung aus nationalem Recht ergibt. TITEL I AMTSHILFE AUF ANTRAG
Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im…
Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des…
das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme gemäß Artikel 18 zu ergreifen, so ist unbeschadet der gerichtlichen Verfahren, einschließlich Vorverfahren und…
Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde, insbesondere durch Übersendung von Berichten und anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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