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Die nachstehenden Grundsätze sind bei der Anwendung des ZIS hinsichtlich der personenbezogenen Daten zu beachten:
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben sowie auf rechtmäßige Art und Weise zu erfolgen;
die Daten müssen für die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist;
die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;
die Daten müssen richtig und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand sein;
die Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nicht länger aufbewahrt werden, als dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung erhoben, verarbeitet oder übermittelt werden, müssen dem Zweck, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für…
Die für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit der Richtlinie 95/46/EG bzw.…
Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfasst und genutzt. Die entsprechend erfassten personenbezogenen Daten müssen…
Die Verarbeitung von gemäß den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch den abrufenden oder abgleichenden Mitgliedstaat ist ausschließlich erlaubt zur Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.