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Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 13. März 1998. In Bezug auf Beförderer, die am 8. Oktober 2015 durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihrer Meldepflicht nach Artikel 18a Absatz 4 nachzukommen, gilt diese Pflicht ab dem 9. Oktober 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG WEITERGABE VON DATEN (Artikel 30 Absatz 1) 1. Weitergabe an öffentliche Dienststellen Die Weitergabe von Daten an öffentliche Dienststellen sollte nur in einem bestimmten Fall zulässig sein, Eine Weitergabe ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einem bestimmten Fall 2. Weitergabe an Privatpersonen Die Weitergabe von Daten an Privatpersonen sollte nur zulässig sein, wenn in einem bestimmten Fall eine klare rechtliche Verpflichtung oder Ermächtigung oder eine Genehmigung der Kontrollbehörde vorliegt. Eine Weitergabe an Privatpersonen ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einem bestimmten Fall 3. Internationale Weitergabe Die Weitergabe von Daten an ausländische Behörden sollte nur zulässig sein, und sofern die innerstaatlichen Vorschriften über den Schutz der Personen nicht beeinträchtigt werden. 4.1. Ersuchen um Weitergabe Vorbehaltlich spezifischer in nationalen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sollten Ersuchen um Weitergabe von Daten Hinweise auf die ersuchende Stelle oder Person sowie auf den Zweck und Grund des Ersuchens enthalten. 4.2. Bedingungen für die Weitergabe Die Qualität der Daten sollte soweit wie möglich spätestens vor ihrer Weitergabe überprüft werden. Soweit es möglich ist, sollten bei jeder der Weitergabe von Daten Angaben über gerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen darüber, eine Verfolgung zu unterlassen, gemacht werden und Daten, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, sollten an der Quelle überprüft werden, bevor sie weitergegeben werden; ihr Grad an Genauigkeit oder an Verläßlichkeit sollte angegeben werden. Wenn sich herausstellt, daß die Daten nicht mehr genau und aktuell sind, sollten sie nicht weitergegeben werden. Sind überholte oder ungenaue Daten weitergegeben worden, sollte die weitergebende Stelle möglichst alle Stellen, an die die Daten weitergegeben wurden, darüber informieren, daß die Daten nicht mehr zutreffen. 4.3. Gewährleistung für die Weitergabe Die Daten, die an andere öffentliche Stellen, Privatpersonen oder ausländische Behörden weitergegeben wurden, sollten für keine anderen als die im Ersuchen um Weitergabe genannten Zwecke verwendet werden. Jede Verwendung für andere Zwecke sollte unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 1 bis 4.2 von der Zustimmung der weitergebenden Stelle abhängig gemacht werden.
wenn eine klare rechtliche Verpflichtung oder Ermächtigung oder eine Genehmigung der Kontrollbehörde vorliegt oder
wenn diese Daten für den Empfänger unerläßlich sind, damit er seine rechtmäßige Aufgabe erfüllen kann, und sofern das Ziel der durch diesen Empfänger vorgenommenen Sammlung oder Verarbeitung mit dem ursprünglichen Ziel nicht unvereinbar ist und die Rechtsverpflichtungen der weitergebenden Behörde dem nicht zuwiderlaufen.
die Weitergabe zweifellos im Interesse des Betroffenen erfolgt und dieser der Weitergabe zugestimmt hat oder aufgrund der Umstände eine solche Einwilligung eindeutig vorausgesetzt werden kann oder
die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren.
die Weitergabe zweifellos im Interesse des Betroffenen erfolgt und dieser der Weitergabe zugestimmt hat oder aufgrund der Umstände eine solche Einwilligung eindeutig vorausgesetzt werden kann oder
die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren.
wenn es nach innerstaatlichem oder internationalem Recht eine eindeutige Rechtsbestimmung gibt,
in Ermangelung einer solchen Bestimmung, wenn die Weitergabe notwendig ist, um eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.