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Die ZIS-Partner dürfen die Daten, die sie vom ZIS erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung desjenigen ZIS-Partners, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen und sollte den im Anhang dargelegten Grundsätzen Rechnung tragen.
Unbeschladet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 29 Absatz 3 dürfen Daten aus dem ZIS nur von den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen verwendet werden, die befugt sind, nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis der gemäß Absatz 2 benannten Behörden. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten die entsprechenden Angaben in bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die zur Nutzung des ZIS befugt sind. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der so benannten einzelstaatlichen Behörden oder Dienststellen zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union; nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses veröffentlicht sie im Internet.
Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das ZIS eingegeben hat, und zu den von diesem Mitgliedstaat festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen und/oder Stellen der Union, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollregelung beitragen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das ZIS eingegeben hat.
Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß…
Die Nutzung der durch eine Abfrage im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System…
Der Zugriff auf die im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten…
Vorbehaltlich des Artikels 30 Absatz 1 ist es den ZIS-Partnern untersagt, die im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten zu einem anderen als dem in Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.