Art. 52 31997R0515
(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 wird aufgehoben.
(2)
Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 wird aufgehoben.
Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.