Art. 3 31998R2679
Tritt eine Behinderung ein oder droht eine Behinderung einzutreten, so
übermittelt jeder Mitgliedstaat (gleichgültig ob es sich dabei um den betroffenen Mitgliedstaat handelt oder nicht), der über sachdienliche Informationen verfügt, diese unverzüglich der Kommission und
übermittelt die Kommission diese Informationen und alle ihres Erachtens sachdienlichen Informationen, gleichgültig aus welcher Quelle, unverzüglich den Mitgliedstaaten.
Der betroffene Mitgliedstaat antwortet so bald wie möglich auf Auskunftsersuchen der Kommission und anderer Mitgliedstaaten zur Art der Behinderung oder der drohenden Behinderung und zu den Maßnahmen, die er getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen werden auch der Kommission übermittelt.