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Tritt eine Behinderung ein, so wird vorbehaltlich des Artikels 2 wie folgt verfahren: Der betroffene Mitgliedstaat
trifft alle erforderlichen, der Situation angemessenen Maßnahmen, um den freien Warenverkehr im Gebiet dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des Vertrags sicherzustellen, und
unterichtet die Kommission von den Maßnahmen, die seine Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen.
Die Kommission übermittelt die nach Absatz 1 Buchstabe b) erhaltenen Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.