Erwägungsgrund 2 31999R1228
Es muß festgelegt werden, mit welcher Häufigkeit die mehrjährlichen Statistiken über die Versicherungsdienstleistungen zusammengestellt werden sollen. Es muß festgelegt werden, für welches Referenzjahr erstmals vorläufige Ergebnisse der Statistiken über Versicherungsdienstleistungen gemäß Anhang 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zusammengestellt werden sollen. Es muß festgelegt werden, in welcher Untergliederung der Ergebnisse die Statistiken über Versicherungsdienstleistungen erstellt werden sollen.