Art. 2 Abs. 1 31999R1228Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien für die Daten ab dem Referenzjahr 1999 für die in Abschnitt 4 Ziffer 3 des Anhangs 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Art. 11 Buchst. c 32008R1338Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen Die Statistiken werden jährlich vorgelegt. Die Bestimmungen über das erste Bezugsjahr, die…
Art. 8 32008R1099VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission (Eurostat) legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Atomenergiesektor in der Europäischen Union eine Reihe von jährlichen…
Art. 10 Abs. 2 32005R1552Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch…
Art. 6 Abs. 1 32016R1952VERORDNUNG (EU) 2016/1952 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bezugszeiträume für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Daten sind jährlich (Januar bis Dezember) oder halbjährlich (Januar bis Juni…