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Die Durchführung eines Übertretungsverfahrens unterliegt den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Geheimhaltung.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 erhält das betroffene Unternehmen keinen Zugang zu Dokumenten oder sonstigen Materialien im Besitz der EZB oder, falls zutreffend, der zuständigen nationalen Zentralbank, die mit Rücksicht auf Dritte oder die EZB oder, falls zutreffend, die zuständige nationale Zentralbank als vertraulich gelten. Hierunter fallen insbesondere Dokumente oder sonstige Materialien, die Informationen im Hinblick auf Geschäftsinteressen anderer Unternehmen enthalten, oder interne Dokumente der EZB, der zuständigen nationalen Zentralbank, anderer Institutionen bzw. Einrichtungen der Gemeinschaft oder anderer nationaler Zentralbanken, wie zum Beispiel Aktennotizen, Entwürfe und sonstige Arbeitsunterlagen.
Sofern im Unionsrecht oder im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, dürfen Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in Fällen, die eine…
die Integrität von Straf- oder Verwaltungsverfahren.
Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse können die in Absatz 3 Buchstabe a genannten vertraulichen…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich…
Sofern in dieser Verordnung oder in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit nichts anderes vorgesehen ist, wahrt jede an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.