Erwägungsgrund 25 32025R2518
Ist die federführende Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde übermittelt wurde, der Auffassung, dass eine Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden kann, so sollte den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, damit ein endgültiger Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen werden kann, mit dem festgestellt wird, dass der mutmaßliche Verstoß abgestellt wurde und dass die Beschwerde oder ein Teil der Beschwerde durch die federführende Aufsichtsbehörde beigelegt wurde. Der vorgelegte Beschlussentwurf könnte daher vereinfacht und auf die Information beschränkt werden, dass die Beschwerde vollständig oder teilweise im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt wurde, wobei die Gründe für den Beschluss und der Umfang der Beilegung anzugeben sind und zu bestätigen ist, dass die Beschwerde daher gegenstandslos ist. In solchen Fällen sollte die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden ihren Beschlussentwurf direkt vorlegen, ohne eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder vorläufige Feststellungen erstellen und übermitteln zu müssen.