Erwägungsgrund 2 31999R2430
Gemäß Artikel 9h der Richtlinie 70/524/EWG sind insbesondere die vorläufigen Zulassungen der nach dem 31. Dezember 1987 in Anhang I eingetragenen Zusatzstoffe, die zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehören und in Anhang B Kapitel II übertragen wurden, durch zehnjährige Zulassungen zu ersetzen, die an den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden sind.