Erwägungsgrund 3 31999R2430
Gemäß Artikel 9i der Richtlinie 70/524/EWG sind insbesondere die vorläufigen Zulassungen der vor dem 1. April 1998 in Anhang II eingetragenen Zusatzstoffe, die zur Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel gehören und in Anhang B Kapitel III übertragen wurden, durch vorläufige Zulassungen zu ersetzen, die an den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebunden sind.