Erwägungsgrund 3 31999R0718
Es ist notwendig, in allen Sektoren des Binnenschiffahrtsmarkts die Schaffung neuer Überkapazitäten wirksam einzudämmen. Die zu beschließenden Maßnahmen müssen daher allgemein ausgerichtet sein und alle Güter- und Schubboote erfassen. Davon auszunehmen sind Schiffe, die ausschließlich auf geschlossenen nationalen oder internationalen Märkten eingesetzt werden und die deshalb nicht zum Kapazitätsüberhang auf den untereinander verbundenen Binnenwasserstraßen beitragen; ferner ist die Möglichkeit vorzusehen, die Schiffe auszunehmen, deren Tragfähigkeit weniger als 450 t beträgt und die daher ebenfalls nicht zu solchen Kapazitätsüberhängen beitragen. Private Flotten, die Beförderungen im Werkverkehr durchführen, sind dagegen wegen ihres Einflusses auf die Verkehrsmärkte in das System einzubeziehen.