Erwägungsgrund 6 31999R0718
Im Rahmen einer dem Vertrag entsprechenden Wirtschaftspolitik ist die Regulierung des Schiffsraums in erster Linie Sache der betreffenden Marktteilnehmer. Die Kosten der einzuführenden Maßnahmen müssen daher von den Binnenschiffahrtsunternehmen getragen werden. Mit dieser Regelung sollen die Bedingungen für die Inbetriebnahme bestimmter neuer Kapazitäten festgelegt werden, ohne hierdurch eine völlige Blockierung des Marktzugang zu bewirken. Diese Bedingungen können zeitlich und in ihrer Wirkung begrenzt sein und entsprechend der Marktentwicklung flexibel gestaltet werden; das Verhältnis „alt für neu“ muß jedoch in den vier Jahren nach dem 29. April 1999 schrittweise auf Null gesenkt werden. Der als „Alt-für-neu-Regelung“ bezeichnete Regulierungsmechanismus ist als Überwachungsmechanismus beizubehalten, sobald das Verhältnis „alt für neu“ den Nullsatz erreicht. Die im Rahmen der „Alt-für-neu-Regelung“ entrichteten Sonderbeiträge werden in den Reservefonds eingebracht und können zur Gewährung von Abwrackprämien verwendet werden, falls sich ein Eingriff in den Markt als erforderlich erweisen sollte.