Art. 4 Abs. 4 32002R2012Sobald das Europäische Parlament und der Rat die Mittel zur Verfügung gestellt haben, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen…
Art. 17 Abs. 4 32002R2182Geht aus den Angaben gemäß Absatz 3 hervor, dass ein Teil der einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wird, weil keine…
Erwägungsgrund 4 32007R0937VERORDNUNG (EG) Nr. 937/2007 DER KOMMISSION vom 6. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann die Kommission die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach…