Erwägungsgrund 17 32002R2182
Die Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds ist aufzuheben und zu ersetzen. Sie gilt jedoch weiter für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Projekte.