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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Ladung von Dissostichus spp., die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführt wird, eines oder mehrere zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokumente beiliegen, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. dieser Ladung entsprechen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen amtlichen Vertreter für jede in ihr Hoheitsgebiet eingeführte oder aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführte Ladung von Dissostichus spp. alle Dokumente verlangen und prüfen, ob das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestätigte Fangdokument oder die Dokumente beigefügt sind, die der Gesamtmenge von Dissostichus spp. in der betreffenden Ladung entsprechen. Diese Behörden oder Vertreter können auch den Inhalt jeder Ladung kontrollieren, um die Angaben in dem oder den Fangdokumenten zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wenn die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Dokumentationsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten wurden.
Ein zur Ausfuhr bestätigtes Dissostichus-Fangdokument muss a) alle in Anhang I genannten Angaben und alle geforderten Unterschriften enthalten, und b) eine Erklärung mit Unterschrift und Stempel eines amtlichen Vertreters des Ausfuhrstaates enthalten, mit der die Richtigkeit der Angaben im Dokument bescheinigt wird.
Die Mitgliedstaaten überzeugen sich davon, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Dienststellen sämtliche Dokumente einschließlich des statistischen…
Die Einfuhr oder Ausfuhr von Dissostichus spp. wird untersagt, wenn der betreffenden Partie kein Fangdokument beigefügt ist.
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat mit Kopie an die Kommission unverzüglich auf dem schnellstmöglichen elektronischen Weg eine Kopie der zur…
Der genannte Kapitän oder sein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnet unverzüglich eine Kopie des Fangdokuments — bzw. bei Aufteilung des angelandeten Fangs…
„ANHANG I DISSOSTICHUS-FANGDOKUMENT UND DISSOSTICHUS-WIEDERAUSFUHRDOKUMENT Das Fangdokument und das Wiederausfuhrdokument enthalten 1. eine spezielle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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