Art. 14 32001R1035
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung von Dissostichus spp. in ihren Häfen das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Anlandung von Dissostichus spp. in ihren Häfen das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.