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Nachdem er anhand von Datenmeldungen, die über ein automatisches, fälschungssicheres, satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholt wurden, überprüft hat, dass das von seinem Schiff gemeldete Fanggebiet und die anzulandenden oder umzuladenden Fänge richtig aufgezeichnet wurden und der Fanggenehmigung dieses Schiffes entsprechen, lässt der Flaggenmitgliedstaat dem Kapitän auf schnellstmöglichem elektronischen Weg eine Bestätigungsnummer zukommen. Der Kapitän vermerkt diese Bestätigungsnummer auf dem Fangdokument. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ die VMS-Daten von Schiffen unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in…
Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun…
sein FÜZ dem NAFO-Exekutivsekretär (mit Kopie an die Kommission und die EFCA) so bald wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem es die Daten erhalten…
Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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