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Das an Bord von Fischereifahrzeugen der Union installierte Satellitenüberwachungsgerät sorgt für die automatische Übertragung von VMS-Daten an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats, wobei der Positionsfehler unter normalen Betriebsbedingungen für die Satellitennavigation weniger als 100 m betragen muss.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ die VMS-Daten von Schiffen unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an das Sekretariat der SPRFMO übertragen und dass Satellitenüberwachungsgeräte, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge installiert sind, VMS-Daten mindestens alle 15 Minuten melden können.
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 umfasst der SPRFMO-Übereinkommensbereich ein Gebiet von 100 Seemeilen außerhalb des SPRFMO-Übereinkommensbereichs, innerhalb dessen Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, falls die Antenne des Satellitenüberwachungsgeräts getrennt vom Gehäuse angebracht ist, eine einzige gemeinsame Antenne für den Decoder und den Transmitter für die Satellitennavigation genutzt wird und das Gehäuse mit einem einzigen ununterbrochenen Kabel mit der Antenne verbunden ist.
1. Unbeschadet strengerer Anforderungen für bestimmte ICCAT-Fischereien verwendet jeder Flaggenmitgliedstaat für alle seine Fischereifahrzeuge mit einer Länge…
Jedes Fischereifahrzeug, das mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät arbeitet, übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mindestens einmal alle 4…
Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf allen ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über…
sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) betreiben, das während des Aufenthalts im SPRFMO-Übereinkommensbereich alle…
VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.